GebG § 10., BGBl. Nr. 267/1957, gültig von 20.12.1957 bis 29.02.2004

II. Abschnitt. Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

§ 10.

Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen.

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