II. Abschnitt. Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
§ 10.
Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen.
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