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GebG § 10., BGBl. I Nr. 10/2004, gültig ab 01.01.2007

II. Abschnitt. Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

§ 10.

Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76813

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