EU-BStbG § 82. Inkrafttreten, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019
7. Teil Schlussbestimmungen
§ 82. Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft und ist anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem beginnt, erwirtschaftet wird.
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