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EU-BStbG § 75. Zusammensetzung, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019

6. Teil Arten des Schiedsgerichtes

2. Abschnitt Ausschuss für Alternative Streitbeilegung

§ 75. Zusammensetzung

Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung kann sich hinsichtlich seiner Zusammensetzung von dem Beratenden Ausschuss unterscheiden. Die österreichische zuständige Behörde hat sich einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Zusammensetzung zu verständigen.

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