6. Teil Arten des Schiedsgerichtes
1. Abschnitt Beratender Ausschuss
§ 73. Aufgaben
Dem Beratenden Ausschuss obliegen folgende Aufgaben:
1. Die Prüfung der Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde und
2. die Abgabe der Stellungnahme, wie die Streitfrage gelöst werden soll, wenn
a) das Verständigungsverfahren durch Zeitablauf oder durch Abbruch beendet worden ist und die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß § 38 Abs. 1 vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Beratenden Ausschusses nachgekommen wird oder
b) die österreichische zuständige Behörde bzw. die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates keine Erklärung über die Einleitung eines Verständigungsverfahrens gemäß § 23 abgegeben hat.
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