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EU-BStbG § 72. Zusammensetzung, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019

6. Teil Arten des Schiedsgerichtes

1. Abschnitt Beratender Ausschuss

§ 72. Zusammensetzung

Der Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus:

1. einer bzw. einem Vorsitzenden,

2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter bzw. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates sowie

3. je einer unabhängigen Person bzw. zwei unabhängigen Personen, die von jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates benannt wird bzw. werden.

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