5. Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Verfahren
§ 71. Amtswegige Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren
Die Vorlage einer Streitfrage im Rahmen des Verständigungsverfahrens oder des schiedsgerichtlichen Verfahrens hindert die österreichische zuständige Behörde, eine Abgabenbehörde, eine Finanzstrafbehörde oder ein Gericht nicht daran, Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren in derselben Angelegenheit einzuleiten oder fortzusetzen.
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