5. Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Verfahren
§ 66. Verbindung von Verfahren
Die österreichische zuständige Behörde kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darauf verständigen, Streitbeilegungsbeschwerden von mehreren betroffenen Personen betreffend dieselbe Streitfrage zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Stimmt jede betroffene Person der Verbindung der Verfahren zu, sind sämtliche Fälle in diesem gemeinsamen Verfahren zu erledigen.
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