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EU-BStbG § 58. Einigung im schiedsgerichtlichen Verfahren, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019

4. Teil Schiedsgerichtliches Verfahren

4. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen für das schiedsgerichtliche Verfahren

2. Abschnitt Abschließende Entscheidung

§ 58. Einigung im schiedsgerichtlichen Verfahren

(1) Die österreichische zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten haben sich innerhalb von sechs Monaten nach dem der Übermittlung der Stellungnahme (§ 48 Abs. 3) folgenden Tag, darüber zu einigen,

1. dass die Streitfrage entsprechend der Stellungnahme des Schiedsgerichtes zu lösen oder

2. wie die Streitfrage abweichend von der Stellungnahme des Schiedsgerichtes zu lösen ist.

(2) Hat sich die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten nicht oder nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 geeinigt, ist sie an die Stellungnahme des Schiedsgerichtes gebunden.

(3) Die Lösung der Streitfrage gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist die abschließende Entscheidung. Diese stellt keinen Präzedenzfall dar. Die österreichische zuständige Behörde hat der betroffenen Person die abschließende Entscheidung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, zu übermitteln.

(4) Das Bundesfinanzgericht hat aufgrund der Beschwerde der betroffenen Person, sofern sie ihren Wohnsitz oder Sitz in Österreich hat, festzustellen, dass ein rechtswidriger Zustand besteht, weil die österreichische zuständige Behörde die Übermittlung der abschließenden Entscheidung innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 unterlassen hat und der betroffenen Person die abschließende Entscheidung nicht bereits durch die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt worden ist. Die österreichische zuständige Behörde hat diesen rechtswidrigen Zustand unverzüglich zu beenden. § 283 BAO ist sinngemäß anzuwenden.

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