EU-BStbG § 57a. Gerichtlich strafbare Verletzung der
Geheimhaltungspflichten, BGBl. I Nr. 50/2025, gültig ab 01.09.2025
4. Teil Schiedsgerichtliches Verfahren
4. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen für das schiedsgerichtliche Verfahren
1. Abschnitt Verfahrensgrundsätze
§ 57a. Gerichtlich strafbare Verletzung der Geheimhaltungspflichten
Wer die Geheimhaltungspflichten nach den §§ 54 oder 57 verletzt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 121 Abs. 3 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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