Suchen Kontrast Hilfe
EU-BStbG § 57a. Gerichtlich strafbare Verletzung der Geheimhaltungspflichten, BGBl. I Nr. 50/2025, gültig ab 01.09.2025

4. Teil Schiedsgerichtliches Verfahren

4. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen für das schiedsgerichtliche Verfahren

1. Abschnitt Verfahrensgrundsätze

§ 57a. Gerichtlich strafbare Verletzung der Geheimhaltungspflichten

Wer die Geheimhaltungspflichten nach den §§ 54 oder 57 verletzt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 121 Abs. 3 des StrafgesetzbuchesStGB, BGBl. Nr. 60/1974, zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-76765