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EU-BStbG § 52. Stellungnahme, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019

4. Teil Schiedsgerichtliches Verfahren

3. Hauptstück Verfahren vor dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung

2. Abschnitt Stellungnahme

§ 52. Stellungnahme

(1) Für die Abgabe der schriftlichen Stellungnahme kann, abweichend von § 46, jede Art des Verfahrens der verbindlichen Streitbeilegung, einschließlich des Verfahrens des endgültigen Angebots (letzten besten Angebots) angewendet werden, um die Streitfrage zu lösen. Die § 47 und 48 gelten sinngemäß.

(2) Die Bestimmungen der § 53 bis 57 und des § 77 gelten für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung, sofern in der Geschäftsordnung gemäß § 51 nichts anderes vereinbart wird.

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