4. Teil Schiedsgerichtliches Verfahren
3. Hauptstück Verfahren vor dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung
2. Abschnitt Stellungnahme
§ 52. Stellungnahme
(1) Für die Abgabe der schriftlichen Stellungnahme kann, abweichend von § 46, jede Art des Verfahrens der verbindlichen Streitbeilegung, einschließlich des Verfahrens des endgültigen Angebots (letzten besten Angebots) angewendet werden, um die Streitfrage zu lösen. Die § 47 und 48 gelten sinngemäß.
(2) Die Bestimmungen der § 53 bis 57 und des § 77 gelten für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung, sofern in der Geschäftsordnung gemäß § 51 nichts anderes vereinbart wird.
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