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EU-BStbG § 50. Frist für die Einsetzung, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019

4. Teil Schiedsgerichtliches Verfahren

3. Hauptstück Verfahren vor dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung

1. Abschnitt Einsetzung und Geschäftsordnung

§ 50. Frist für die Einsetzung

(1) Die Frist für die Einsetzung des Ausschuss für Alternative Streitbeilegung beträgt 120 Tage.

(2) Für den Beginn der Frist gelten § 39 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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