EU-BStbG § 50. Frist für die Einsetzung, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019
4. Teil Schiedsgerichtliches Verfahren
3. Hauptstück Verfahren vor dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung
1. Abschnitt Einsetzung und Geschäftsordnung
§ 50. Frist für die Einsetzung
(1) Die Frist für die Einsetzung des Ausschuss für Alternative Streitbeilegung beträgt 120 Tage.
(2) Für den Beginn der Frist gelten § 39 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
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