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EU-BStbG § 5. Liste der unabhängigen Personen, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

2. Abschnitt Ernennung der unabhängigen Personen für die Liste der Europäischen Union

§ 5. Liste der unabhängigen Personen

(1) Die österreichische zuständige Behörde hat bis für die Liste der unabhängigen Personen der Europäischen Union mindestens drei fachlich kompetente und unabhängige Personen, die unparteiisch und integer handeln können, zu ernennen und der Europäischen Kommission die Namen der von ihr ernannten unabhängigen Personen mitzuteilen. Dabei kann sie Personen, die mit dem Vorsitz betraut werden können, besonders bezeichnen.

(2) Eine Person ist nicht unabhängig, wenn sie

1. innerhalb der letzten drei Jahre dem Bundesministerium für Finanzen zugehörig oder für dieses tätig gewesen ist oder

2. innerhalb der letzten drei Jahre eine Angestellte bzw. ein Angestellter eines Steuerberatungsunternehmens gewesen ist oder auf andere Weise berufsmäßig steuerberatend tätig gewesen ist.

(3) Die österreichische zuständige Behörde hat der Europäischen Kommission vollständige und aktuelle Informationen zum beruflichen und akademischen Werdegang sowie Informationen zu Fähigkeiten, Fachkenntnissen und etwaigen Interessenkonflikten der von ihr ernannten unabhängigen Personen zu übermitteln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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