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EU-BStbG § 46. Unabhängige Stellungnahme, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019

4. Teil Schiedsgerichtliches Verfahren

2. Hauptstück Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss

3. Abschnitt Stellungnahme des Beratenden Ausschusses

§ 46. Unabhängige Stellungnahme

(1) Der Beratende Ausschuss gibt eine schriftliche unabhängige Stellungnahme dazu ab, wie die Streitfrage zu lösen ist.

(2) Der Beratende Ausschuss stützt sich bei der Lösung der Streitfrage auf das anwendbare Abkommen oder Übereinkommen gemäß § 2 und auf etwaige anwendbare Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten.

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