1. Teil Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Allgemeines
§ 4. Sprachenregelung
Ist Österreich einer der betroffenen Mitgliedstaaten, so hat jegliche Kommunikation zwischen der betroffenen Person und der österreichischen zuständigen Behörde gemäß diesem Bundesgesetz auf Deutsch oder Englisch zu erfolgen. Das gilt nicht für Erledigungen im Sinne der § 92, 94 und 95 BAO.
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