EU-BStbG § 37. Kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019

4. Teil Schiedsgerichtliches Verfahren

1. Hauptstück Antragstellung und Prüfung des Antrags

§ 37. Kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren

Die betroffene Person hat keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren, wenn

1. aus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (§ 33 Abs. 2) oder

2. der österreichischen zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass aus der Sicht dieses Mitgliedstaates ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.

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