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EU-BStbG § 32. Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019

4. Teil Schiedsgerichtliches Verfahren

1. Hauptstück Antragstellung und Prüfung des Antrags

§ 32. Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes

(1) Die betroffene Person kann einen schriftlichen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes stellen, wenn zwischen der österreichischen zuständigen Behörde und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten keine Einigung über die Lösung der Streitfrage im Verständigungsverfahren erzielt werden konnte (§ 29 oder § 30).

(2) Die betroffene Person hat den Antrag bei der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzubringen.

(3) Der Antrag ist innerhalb von 50 Tagen ab dem Tag zu stellen, der dem Tag folgt, an dem die betroffene Person die Mitteilung gemäß § 29 oder § 30 erhalten hat.

(4) Die Einbringung des Antrags bei der österreichischen zuständigen Behörde hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen, außer der betroffenen Person ist die elektronische Einbringung mangels technischer Voraussetzungen bzw. mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar.

(5) Der für die Einbringung des Antrags verwendete Kommunikationsweg ist für den gesamten Verkehr zwischen der betroffenen Person und der österreichischen zuständigen Behörde zu verwenden.

(6) Abweichend von Abs. 2 ist eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen berechtigt, den Antrag ausschließlich bei der österreichischen zuständigen Behörde einzubringen. Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Einbringung des Antrags gleichzeitig mitzuteilen, dass bei ihr ein Antrag eingebracht worden ist. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt der Antrag der betroffenen Person zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht.

(7) Die österreichische zuständige Behörde hat zusätzlich zur Mitteilung gemäß Abs. 6 zweiter Satz eine Kopie des Antrags an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(8) Langt bei der österreichischen zuständigen Behörde die Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung eines Antrags einer in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Person oder eines in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleineren Unternehmens ein, gilt der Antrag zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei der österreichischen zuständigen Behörde eingebracht.

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