3. Teil Verständigungsverfahren
2. Hauptstück Beendigung des Verständigungsverfahrens
2. Abschnitt Sonstige Beendigung
§ 30. Beendigung durch Abbruch
Die österreichische zuständige Behörde kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigen, dass innerhalb der in § 24 genannten Frist keine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt werden kann und hat dies der betroffenen Person mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die allgemeinen Gründe, weshalb keine Einigung erzielt werden kann, anzugeben.
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