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EU-BStbG § 26. Einigung im Verständigungsverfahren, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019

3. Teil Verständigungsverfahren

2. Hauptstück Beendigung des Verständigungsverfahrens

1. Abschnitt Entscheidung

§ 26. Einigung im Verständigungsverfahren

Sobald die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der in § 24 genannten Frist eine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt haben, teilt dies die österreichische zuständige Behörde der betroffenen Person unverzüglich mit.

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