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EU-BStbG § 22. Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch alle zuständigen Behörden, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019

3. Teil Verständigungsverfahren

1. Hauptstück Gang des Verständigungsverfahrens

§ 22. Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch alle zuständigen Behörden

(1) Wird die Streitbeilegungsbeschwerde von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen, hat sich die österreichische zuständige Behörde darum zu bemühen, die Streitfrage im Verständigungsverfahren zu lösen.

(2) Wird die Streitbeilegungsbeschwerde vom Bundesfinanzgericht und von den maßgeblichen Gerichten oder maßgeblichen anderen Justizbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen, hat sich die österreichische zuständige Behörde darum zu bemühen, die Streitfrage im Verständigungsverfahren zu lösen.

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