2. Teil Streitbeilegungsbeschwerde
3. Abschnitt Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss
§ 20. Vereinfachte Geschäftsordnung
(1) Die österreichische zuständige Behörde hat sich für die Zwecke des § 21 mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine vereinfachte Geschäftsordnung zu verständigen.
(2) Die vereinfachte Geschäftsordnung hat die in § 44 Z 1 sowie Z 3 bis 9 genannten Inhalte zu enthalten. Die § 43 und 45 gelten sinngemäß.
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