2. Teil Streitbeilegungsbeschwerde
1. Abschnitt Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde
§ 12. Kommunikation mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten
Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde das Einlangen mitzuteilen und sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, welche Sprache bzw. Sprachen sie für ihre Kommunikation während des Verständigungsverfahrens und des schiedsgerichtlichen Verfahrens verwenden.
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