Suchen Kontrast Hilfe
EU-BStbG § 11. Bestätigung des Eingangs, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019

2. Teil Streitbeilegungsbeschwerde

1. Abschnitt Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde

§ 11. Bestätigung des Eingangs

Die österreichische zuständige Behörde bestätigt der betroffenen Person das Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-76765