EU-BStbG § 11. Bestätigung des Eingangs, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019
2. Teil Streitbeilegungsbeschwerde
1. Abschnitt Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde
§ 11. Bestätigung des Eingangs
Die österreichische zuständige Behörde bestätigt der betroffenen Person das Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-76765