EU-BStbG § 11. Bestätigung des Eingangs, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019

2. Teil Streitbeilegungsbeschwerde

1. Abschnitt Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde

§ 11. Bestätigung des Eingangs

Die österreichische zuständige Behörde bestätigt der betroffenen Person das Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde.

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