EU-BStbG § 11. Bestätigung des Eingangs, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019
2. Teil Streitbeilegungsbeschwerde
1. Abschnitt Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde
§ 11. Bestätigung des Eingangs
Die österreichische zuständige Behörde bestätigt der betroffenen Person das Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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