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EU-BStbG § 10. Frist für die Einbringung, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 01.09.2019

2. Teil Streitbeilegungsbeschwerde

1. Abschnitt Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde

§ 10. Frist für die Einbringung

(1) Die Streitbeilegungsbeschwerde kann ab Einlangen der ersten Mitteilung der Maßnahme, die im Ergebnis zu einer Streitfrage führt oder führen wird, eingebracht werden. Sie ist jedoch spätestens innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des für die Streitfrage maßgeblichen Bescheides einzubringen.

(2) Eine solche Maßnahme kann aus österreichischer Sicht ein Bescheid oder eine sonstige Erledigung der zuständigen österreichischen Abgabenbehörde sein.

(3) Die betroffene Person kann eine Streitbeilegungsbeschwerde selbst dann einbringen, wenn sie ein anderes Rechtsmittel aufgrund des nationalen Rechts einlegen hätte können oder eingelegt hat.

(4) Die betroffene Person kann eine Streitbeilegungsbeschwerde selbst dann einbringen, wenn die für die Streitfrage relevante Maßnahme bereits rechtskräftig geworden ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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