Artikel 3
(1) Im Sinne dieses Abkommens
a) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Nachlässe, Trusts, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
b) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
c) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
d) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, diese Beförderung erfolgt ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat;
e) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
i) in den Vereinigten Staaten: den Sekretär des Schatzamtes oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und
ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
f) i) bedeutet der Ausdruck „Vereinigte Staaten“ die Vereinigten Staaten von Amerika, umfaßt jedoch nicht Puerto Rico, die Jungfern-Inseln, Guam und andere Besitzungen oder Territorien der Vereinigten Staaten;
ii) bedeutet der Ausdruck „Vereinigte Staaten“ im geographischen Sinn deren Gliedstaaten und den District of Columbia. Dieser Ausdruck umfaßt auch (A) deren Hoheitsgewässer und (B) den Meeresgrund und den Meeresuntergrund der unterseeischen Gebiete, die an diese Hoheitsgewässer angrenzen, über die die Vereinigten Staaten in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen dieser Gebiete ausüben, jedoch nur insoweit, als die Person, das Vermögen oder die Tätigkeit, auf die sich dieses Abkommen bezieht, im Zusammenhang mit dieser Erforschung oder Ausbeutung steht;
g) umfaßt der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“
i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
ii) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert und vorbehaltlich des Artikels 24 (Verständigungsverfahren), jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
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