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DBA USA Artikel 24, BGBl. III Nr. 6/1998, gültig ab 01.02.1998

Artikel 24

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder dessen Staatsangehöriger sie ist, unterbreiten.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten das Einvernehmen herstellen über:

a) die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen, Anrechungs- oder Freibeträgen bei der Betriebstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats, die im anderen Vertragsstaat liegt;

b) die übereinstimmende Aufteilung von Einkünften, Abzügen, Anrechnungs- oder Freibeträgen zwischen Personen;

c) die übereinstimmende Qualifikation bestimmter Einkünfte;

d) die gemeinsame Bestimmung des Staates, aus dem die Einkünfte stammen; und

e) die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks.

Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in den Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über eine abgestimmte Anwendung dieses Abkommens, einschließlich der Bestimmungen des Artikels 16 (Grenzen der Abkommensvergünstigungen). Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Bestimmungen zur sinngemäßen Durchführung dieses Abkommens erlassen.

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