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DBA USA Artikel 2, BGBl. III Nr. 6/1998, gültig ab 01.02.1998

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats erhoben werden.

(2) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören

a) in den Vereinigten Staaten:

die auf Grund des Internal Revenue Code erhobenen Bundeseinkommensteuern (federal income taxes), mit Ausnahme der Sozialversicherungsabgaben;

b) in Österreich:

i) die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer.

(3) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die von einem Vertragsstaat nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen sowie alle amtlichen Veröffentlichungen betreffend die Anwendung dieses Abkommens, einschließlich Erläuterungen, Verordnungen, Richtlinien und gerichtlicher Erkenntnisse mit.

(4) Im Sinne des Artikels 23 (Gleichbehandlung) gilt das Abkommen auch für Steuern jeder Art und Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. Im Sinne des Artikels 25 Absätze 1 bis 5 (Informationsaustausch und Amtshilfe) gilt dieses Abkommen auch für Steuern jeder Art, die von einem Vertragsstaat erhoben werden.

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