Artikel 19
(1) Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, Renten und ähnliche Leistungen, die aus öffentlichen Kassen eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften an einen Staatsbürger dieses Vertragsstaats für eine als Dienstnehmer dieses Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften in Ausübung öffentlicher Funktionen ausgeübte Tätigkeit oder persönliche Dienstleistung gezahlt werden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14 (Selbständige Arbeit), 15 (Unselbständige Arbeit), 17 (Künstler und Sportler) und 18 (Ruhegehälter) anzuwenden.
(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die an die österreichischen Außenhandelsdelegierten der Wirtschaftskammer Österreich und an die Mitglieder der österreichischen Außenhandelsstellen gezahlt werden, jedoch nur insoweit, als diese Personen in den Vereinigten Staaten öffentliche Funktionen ausüben, sofern die Empfänger dieser Vergütungen Staatsbürger Österreichs sind.
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