DBA USA Artikel 18, BGBl. III Nr. 6/1998, gültig ab 01.02.1998

Artikel 18

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 (Öffentlicher Dienst) dürfen

a) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden und

b) Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und andere öffentliche Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person oder an einen Staatsbürger der Vereinigten Staaten geleistet werden, nur in dem erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Der in diesem Absatz verwendete Ausdruck „Renten“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten während einer bestimmten Anzahl von Jahren auf Grund einer Verpflichtung gegen angemessene und bewirkte Leistungen (ausgenommen geleistete Dienste) gezahlt wird.

(3) Unterhaltszahlungen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden. Der in diesem Absatz verwendete Ausdruck „Unterhaltszahlungen“ bedeutet regelmäßige Zahlungen auf Grund einer schriftlichen Trennungsvereinbarung, eines Scheidungsurteils oder eines Urteils zur Leistung von Unterhaltszahlungen an getrennt lebende Ehepartner oder von Pflichtunterhaltszahlungen.

(4) In Absatz 3 nicht behandelte regelmäßige Zahlungen für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes auf Grund einer schriftlichen Trennungsvereinbarung, eines Scheidungsurteils oder eines Urteils zur Leistung von Unterhaltszahlungen an getrennt lebende Ehepartner oder Pflichtunterhaltszahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person leistet, sind in beiden Vertragsstaaten von der Besteuerung ausgenommen.

(5) a) Beiträge, die von einer in einem Vertragsstaat unselbständig tätigen Person getragen und an eine im anderen Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Pensionskasse geleistet werden, sind im erstgenannten Staat bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens dieser Person in der gleichen Weise, unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen abzuziehen und zu behandeln wie Beiträge, die an eine im erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Pensionskasse gezahlt werden, sofern

i) die Person nicht unmittelbar vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in diesem Staat ansässig war und schon vor diesem Zeitpunkt Beiträge für sie an die Pensionskasse geleistet worden sind; und

ii) die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats festgestellt hat, daß die Pensionskasse allgemein einer Pensionskasse entspricht, die in diesem Staat als solche für steuerliche Zwecke anerkannt ist.

b) Im Sinne der lit. a

i) bedeutet „Pensionskasse“ eine Einrichtung, an der die Person teilnimmt, um hinsichtlich der in lit. a erwähnten unselbständigen Arbeit Ruhegehaltsansprüche zu erwerben; und

ii) ist eine Pensionskasse in einem Staat für steuerliche Zwecke anerkannt, wenn hinsichtlich der an diese Kasse geleisteten Beiträge in diesem Staat Steuerentlastungen zu gewähren sind.

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