Artikel 17
(1) Ungeachtet der Artikel 7 (Unternehmensgewinne), 14 (Selbständige Arbeit) und 15 (Unselbständige Arbeit) dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden; dies gilt jedoch nicht, wenn der vom Künstler oder Sportler aus dieser Tätigkeit bezogene Bruttobetrag der Einnahmen, einschließlich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten, zwanzigtausend
US-Dollar (20 000 Dollar) oder den Gegenwert in österreichischen Schilling für das betreffende Steuerjahr nicht übersteigt.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 (Unternehmensgewinne), 14 (Selbständige Arbeit) und 15 (Unselbständige Arbeit) in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Der vorstehende Satz ist nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, daß weder der Künstler oder Sportler noch eine ihm nahestehende Person unmittelbar oder mittelbar in irgendeiner Weise an den Gewinnen jener anderen Person - einschließlich später zu zahlender Vergütungen, Gratifikationen, Honorare, Dividenden, Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft oder anderer Ausschüttungen - beteiligt ist.
(3) Fließen Zahlungen, mit Ausnahme der in Absatz 2 erster Satz erfaßten Fällen, aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Zahlungen ungeachtet der Artikel 7 (Unternehmensgewinne), oder 14 (Selbständige Arbeit) in dem Vertragsstaat, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt, einer Abzugsteuer unterworfen werden; über Ersuchen der anderen Person wird die Abzugsteuer insoweit erstattet, als der Betrag der Abzugsteuer die Steuerschuld des Künstlers oder Sportlers im Sinne des Absatzes 1 übersteigt. Den Rückerstattungsanträgen sind die von diesem Vertragsstaat geforderten Belege anzuschließen.
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