Artikel 1
(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
(2) Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise Ausnahmen, Befreiungen, Abzüge, Anrechnungen oder andere Begünstigungen ein, die derzeit oder künftig entweder
a) nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten oder
b) durch ein anderes Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten gewährt werden.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 lit. b gilt:
a) Ungeachtet anderer Abkommen, bei denen die Vertragsstaaten Vertragsparteien sind, wird eine Meinungsverschiedenheit, bei der strittig ist, ob eine Maßnahme unter dieses Abkommen fällt, nur von den zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 lit. e (Allgemeine Begriffsbestimmungen) dieses Abkommens geprüft, und die Verfahren nach diesem Abkommen finden ausschließlich auf diese Meinungsverschiedenheit Anwendung.
b) Sofern die zuständigen Behörden nicht entscheiden, daß eine steuerliche Maßnahme nicht unter dieses Abkommen fällt, finden die Gleichbehandlungsverpflichtungen dieses Abkommens ausschließlich in bezug auf diese Maßnahme Anwendung, ausgenommen Verpflichtungen hinsichtlich der Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung, die auf den Warenverkehr auf Grund des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung finden. Hinsichtlich dieser Maßnahme finden keine Verpflichtungen auf Grund anderer Abkommen in bezug auf Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung Anwendung.
c) Im Sinne dieses Absatzes ist eine „Maßnahme“ ein Gesetz, eine Verordnung, Regelung, ein Verfahren, eine Entscheidung, Verwaltungshandlung oder jedwede sonstige Form einer Maßnahme.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 dieses Artikels, jedoch ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens, darf jeder Vertragsstaat seine im Sinne des Artikels 4 (Ansässige Person) ansässigen Personen und auf Grund der Staatsbürgerschaft seine Staatsbürger so besteuern, als ob dieses Abkommen nicht in Kraft getreten wäre. Im Sinne dieser Bestimmung umfaßt der Ausdruck „Staatsbürger“ auch ehemalige Staatsbürger, bei denen der Verlust der Staatsbürgerschaft hauptsächlich der Steuerumgehung dienen sollte, jedoch nur für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Verlust der Staatsbürgerschaft.
(5) Absatz 4 berührt nicht:
a) Vergünstigungen, die von einem Vertragsstaat gemäß Artikel 9 Absatz 2 (Verbundene Unternehmen), Artikel 13 Absatz 4 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen), Artikel 18 Absatz 1 lit. b und Absatz 3 (Ruhegehälter), Artikel 22 (Vermeidung der Doppelbesteuerung), Artikel 23 (Gleichbehandlung) und Artikel 24 (Verständigungsverfahren) gewährt werden, sowie
b) Vergünstigungen, die von einem Vertragsstaat gemäß Artikel 19 (Öffentlicher Dienst),
20 (Studenten und Auszubildende) und 26 (Diplomaten und Konsularbeamte) an natürliche Personen gewährt werden, die nicht Staatsbürger dieses Staates sind, oder, im Fall der Vereinigten Staaten, nicht den Rechtsstatus eines Einwanderers besitzen.
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