BWG § 7. Erlöschen der Konzession, BGBl. I Nr. 104/2006, gültig ab 27.06.2006

II. Konzession

§ 7. Erlöschen der Konzession

(1) Die Konzession erlischt:

1. Durch Zeitablauf;

2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 4 Abs. 2);

3. mit ihrer Zurücklegung;

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003)

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003)

6. mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß § 92 in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;

7. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 6 Abs. 4 und 5 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.

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