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Übergang des Vorkaufsrechts auch bei Genossenschafts-verschmelzung
§§ 1, 2, 5 und 9 GenVG
Bei der Verschmelzung durch Aufnahme gem § 1 Abs 1 Z 1 GenVG geht ein der übertragenden Genossenschaft eingeräumtes Vorkaufsrecht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Genossenschaft über.
(LG Feldkirch 2 R 213/21w; BG Feldkirch TZ 4456/2021)
[1] Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft, die nach dem Grundbuchstand mit einem Vorkaufsrecht für die R. R. regGenmbH ... belastet ist.
[2] Die R. R. regGenmbH wurde als übertragende Genossenschaft unter gleichzeitiger Namensänderung der übernehmenden Genossenschaft mit der R. M. eGen ... als übernehmende Genossenschaft durch Aufnahme gem § 1 Abs 1 Z 1 GenVG verschmolzen.
[3] Die Antragstellerin begehrte die Löschung des Vorkaufsrechts. Die laut Grundbuchsstand Vorkaufsberechtigte sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die R. M. eGen eingebracht und im Firmenbuch gelöscht worden. Deren Vorkaufsrecht könne daher gem § 136 GBG gelöscht werden.
[4] Das Erstgericht bewilligte die Löschung des Vorkaufsrechts.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der R. M. eGen – soweit für das Revisionsrekursverfahren von Relevanz – Folge und wies den Antrag der Antragstelle...