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Zur (Teil-)Nichtigkeit anonymer Schließfachverträge
https://doi.org/10.47782/oeba202111081701
§§ 878, 879 ABGB; § 1 BWG; § 7 FM-GwG
Der Verbotszweck des § 7 Abs 11 FM-GwG verhält sich „neutral“ zur Frage, ob der anonyme Mietvertrag über ein Schließfach teilweise – eben ohne Beibehaltung der Anonymität – aufrecht bleibt. Daher ist auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen, dh darauf, ob die Parteien redlicher und vernünftiger Weise auch den restlichen Vertrag geschlossen oder aber den Vertragsabschluss unterlassen hätten. Nur sofern sich aus dem hypothetischen Parteiwillen kein eindeutiges Ergebnis ableiten lässt, kann entsprechend § 878 Satz 2 ABGB iZw von der Restgültigkeit des Vertrags ausgegangen werden.
Aus der Begründung:
Die Bekl ist sowohl im Geschäftsfeld des Sicherheitsgewerbes als auch der Schließfachvermietung tätig. Bis Ende des Jahres 2018 hat sie die Vermietung sowohl von legitimierten als auch von anonymen Tresorschließfächern angeboten. Seit Anfang 2019 bietet sie nur noch die Vermietung von legitimierten Schließfächern an.
Die Kl wollte ein anonymes Schließfach anmieten, da es ihr wichtig war, dass niemand weiß, wo sie ihre Wertsachen lagert. Sie informierte sich im Internet über Anbieter von anonymen Schließfächern...