SCHLUSSTEIL
3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN
a11.
Artikel XI
(Anm.: Zu § 112 BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979)
Kürzungen des Monatsbezuges, die gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 vor dem verfügt worden sind, werden durch die Neufassung dieser Gesetzesbestimmung im Art. V dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Auf solche Kürzungen ist § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum geltenden Fassung weiterhin anwendbar.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560