BDG 1979 a2., BGBl. Nr. 346/1989, gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1989

SCHLUSSTEIL

3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN

a2.

Artikel II

(Anm.: Zu § 184a BDG 1979, BGBl. Nr. 333)

(1) Der Beamte des Dienststandes, der dem im § 184a BDG 1979 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken.

(2) Die Überleitung beziehungsweise Ernennung einer Person, die der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung noch nicht angehört, ist

1. in die Verwendungsgruppen PT 1, PT 2, PT 7, PT 8 und PT 9 frühestens mit Wirkung vom ,

2. in die Verwendungsgruppen PT 5 und PT 6 frühestens mit Wirkung vom ,

3. in die Verwendungsgruppen PT 3 und PT 4 frühestens mit Wirkung vom

zulässig.

(3) Die Überleitung wird mit dem im Abs. 2 für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Tag wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung nach Ablauf dieser Frist abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe dieser Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(4) Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse für eine von der Etappenregelung nach Abs. 2 bereits erfaßte Verwendungsgruppe erst nach dem Inkrafttreten der betreffenden Etappe, so wird die Überleitung abweichend vom Abs. 3 frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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