BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt B Universitätsprofessoren
§ 163. Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung
(1) Der Universitätsprofessor gemäß § 161a tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
(2) Das Amt der Universität kann mit Zustimmung des Universitätsprofessors verfügen, daß an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Abs. 5 tritt. Voraussetzung dafür ist, daß wegen des Bedarfs in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen Leistungen des Professors in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse der Universität an einer Weiterverwendung des Professors besteht.
(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 darf spätestens in dem Studienjahr getroffen werden, in dem der Universitätsprofessor das 64. Lebensjahr vollendet.
(4) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wenn der Senat den Bedarf der Universität und auf Grund der Leistungen des Professors in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre das besondere Interesse an einer Weiterverwendung des Professors bestätigt.
(5) Im Falle einer Verfügung gemäß Abs. 2 ist der Professor von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Emeritierung hat der Zustimmungserklärung des Professors entsprechend mit Ablauf des Studienjahres zu erfolgen, in dem der Professor
1. das 66. oder 67. Lebensjahr oder
2. das 68. Lebensjahr
vollendet.
(6) Der emeritierte Universitätsprofessor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden:
1. § 20 Abs. 2 (Auflösung des Dienstverhältnisses),
2. § 46 (Amtsverschwiegenheit),
3. § 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 (Meldepflichten),
4. § 80 Abs. 9 (Weiterbenützung der Naturalwohnung),
5. die §§ 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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