BDG 1979 § 161. Disziplinarrecht, BGBl. I Nr. 153/2020, gültig ab 24.12.2020

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER

§ 161. Disziplinarrecht

(1) Im Bereich der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer haben die nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 und 3 bei einem Verfahren

1. gegen eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor (§ 154 lit. a) zwei Universitätsprofessorinnen oder zwei Universitätsprofessoren,

2. gegen eine sonstige Universitätslehrerin oder einen sonstigen Universitätslehrer (§ 154 lit. b bis d) zwei sonstige Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer

zu sein.

(2) Zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sind rechtskundige Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.

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