ALLGEMEINER TEIL
8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
6. Unterabschnitt Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes
§ 135. Zuständigkeit
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Bundesdisziplinarbehörde zuständig. Für Beamtinnen oder Beamte des Ruhestandes ist jener Senat zuständig, der zuständig wäre, wenn sich die Beamtin oder der Beamte noch im Dienststand befinden würde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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