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BDG 1979 § 22. Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges, BGBl. Nr. 550/1994, gültig ab 01.01.1995

ALLGEMEINER TEIL

2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

§ 22. Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

Der Beamte, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen. Der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 87 Abs. 2 gleichzuhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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