SCHLUSSTEIL
3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN
a8.
Artikel VIII
(Anm.: Zur Anlage 1 Z 19 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333)
(1) Außerordentliche Hochschulprofessoren des Dienststandes gelten ab als ordentliche Hochschulprofessoren.
(2) Ernennungen zum außerordentlichen Hochschulprofessor sind nach Ablauf des Jahres 1984 nicht mehr zulässig.
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