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BDG 1979 Artikel V (Anm.: aus BGBl. Nr. 287/1988, zu Anlage 1 Z 23.1 Abs. 6 und Z 24.1 Abs. 4, BGBl. Nr. 333/1979), BGBl. Nr. 287/1988, gültig ab 01.09.1988

SCHLUSSTEIL

3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel V (Anm.: aus BGBl. Nr. 287/1988, zu Anlage 1 Z 23.1 Abs. 6 und Z 24.1 Abs. 4, BGBl. Nr. 333/1979)

(1) Das in Z 23.1 Abs. 6 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführte Erfordernis der erfolgreichen Absolvierung des Unterrichtspraktikums wird ersetzt

1. durch die Einführung in das praktische Lehramt im Sinne der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/1937, oder

2. durch eine nach schulrechtlichen Vorschriften gleichgehaltene Einführung, die vor dem zurückgelegt worden ist.

(2) Anlage 1 Z 24.1 Abs. 4 BDG 1979 gilt nicht für Personen, die vor dem eine Ausbildung zum Erwerb einer Lehrbefähigung im Sinne der Anlage 1 Z 24.1 Abs. 1 BDG 1979 für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen begonnen und danach ununterbrochen fortgesetzt und abgeschlossen haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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