SCHLUSSTEIL
3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel V (Anm.: aus BGBl. Nr. 602/1988, zu §§ 163 und 164, BGBl. Nr. 333/1979)
(1) Art. I ist bei der Berechnung des Emeritierungsbezuges von Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren sowie bei der Berechnung der Ruhegenüsse von Hochschullehrern und der Versorgungsgenüsse nach Hochschullehrern zu berücksichtigen, die nach dem aus dem Dienststand ausscheiden.
(2) Bei den unter Abs. 1 fallenden Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren ist die Emeritierungszulage nach Art. III der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, für den Emeritierungsbezug nicht zu berücksichtigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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