SCHLUSSTEIL
3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel IV (Anm.: aus BGBl. Nr. 137/1983, zu § 65, BGBl. Nr. 333/1979)
(1) ... Beamten, die vor dem eine für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit von acht Jahren aufweisen, gebührt - wenn es für sie günstiger ist - jenes Urlaubsausmaß, das sich für sie aus ... § 65 Abs. 1 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der bis zum geltenden Fassung ergibt.
(2) Abs. 1 ist auch auf jene ... Beamten anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem , aber vor dem begonnen hat, wenn sich für sie - bezogen auf den Tag des Beginnes des Dienstverhältnisses - unter Berücksichtigung der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren ergibt.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)
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