BDG 1979 a2., BGBl. Nr. 43/1995, gültig von 02.07.1980 bis 31.12.1994

SCHLUSSTEIL

3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN

a2.

Artikel II

(Anm.: Zu § 63 Abs. 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333)

Auf Berufsoffiziere, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Führung des Amtstitels "Generalmajor" oder der Verwendungsbezeichnung "Generalarzt" berechtigt waren, ist § 63 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß diesen anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand an Stelle ihres Amtstitels oder ihrer Verwendungsbezeichnung auch der Amtstitel "Generalmajor" oder die Verwendungsbezeichnung "Generalarzt" verliehen werden kann.

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