Suchen Hilfe
BDG 1979 Artikel 16 Austrittszeitpunkt (Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2019, zu § 284, BGBl. Nr. 333/1979), BGBl. I Nr. 25/2019, gültig ab 26.03.2019

SCHLUSSTEIL

3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16 Austrittszeitpunkt (Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2019, zu § 284, BGBl. Nr. 333/1979)

Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76560

Feedback

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden