BDG 1979 Artikel XV (Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den §§ 163 und 278, BGBl. Nr. 333/1979), BGBl. Nr. 201/1996, gültig ab 01.06.1996

SCHLUSSTEIL

3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel XV (Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den §§ 163 und 278, BGBl. Nr. 333/1979)

(Verfassungsbestimmung)

Bemessung von Versorgungsbezügen

Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.

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