SCHLUSSTEIL
3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN
a11.
Artikel XI
(Anm.: zu Anlage 1 Z 24.7 und Z 24.8)
(1) Die Ernennung eines Lehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse
1. gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. I oder
2. gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.7 Abs. 3) BDG 1979 in der Fassung des Art. III
erfüllt.
(2) Die Ernennung eines Religionslehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse
1. gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. I oder
2. gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.8 Abs. 3) BDG 1979 in der Fassung des Art. III
erfüllt.
(3) Für die in der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 lit. b und Z 4 Abs. 2 lit. b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und in der Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 lit. b und Z 24.8 Abs. 2 lit. b BDG 1979 vorgesehenen Ergänzungsstudien an einem Pädagogischen Institut, Religionspädagogischen Institut, an einer Pädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie (einschließlich der Ablegung der Zusatzprüfungen aus diesen Ergänzungsstudien) hat der Lehrer bei der Anmeldung einen Beitrag von 400 S zu leisten. Für die Teilnahme an den genannten Studienveranstaltungen stehen dem Lehrer keine Reisegebühren zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560