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BDG 1979 § 9. Personalverzeichnis -------------------, BGBl. Nr. 550/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.12.2009

ALLGEMEINER TEIL

2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

§ 9. Personalverzeichnis -------------------

(1) Jede Dienstbehörde hat über alle ihr unterstehenden Beamten ein Personalverzeichnis zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzuschließen und in das dem Beamten auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden. Auf Wunsch ist dem Beamten eine Kopie des Personalverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen.

(2) Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Funktionsgruppen, Dienstklassen, Gehaltsgruppen, Dienstzulagengruppen und Dienststufen anzuführen.

(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

1. Name und Geburtsdatum,

2. Vorrückungsstichtag,

3. Dienstantrittstag,

4. Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten,

5. Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Funktionsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsgruppe, Dienststufe oder Dienstzulagengruppe), der der Beamte angehört,

6. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,

7. Dienststelle des Beamten.

Z 7 ist auch auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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