BDG 1979 § 99., BGBl. I Nr. 94/2000, gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

2. Unterabschnitt Organisatorische Bestimmungen

§ 99.

(1) Die Disziplinaroberkommission ist beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport einzurichten und besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission müssen rechtskundig sein.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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